allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 26. Oktober 2026

Angaben zum Anbieter

Vertragspartner ist:
BNO Technology Solutions e.K.
Inhaber Bastian Noffer
Im Südkamp 3
52511 Geilenkirchen
Deutschland

handelnd unter der Marke APPURION; nachfolgend „APPURION“.
APPURION ist kein eigenständiger Rechtsträger.

Kontakt: info@appurion.com
Telefon +49 2462 7970 880
Registergericht: Aachen, HRA 10285
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE301188759

Aufbau der Vertragsbedingungen

A Allgemeine Vertragsbedingungen

A.I Geltung und Zusammenspiel der Leistungsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.

(2) Diese AGB gelten bei entsprechender Einbeziehung für Beratung, Konzeption, Design, Entwicklung, Integration, Analyse und Optimierung von Mobile Apps und ergänzenden digitalen Systemen sowie vereinbarte Nutzungs-, Wartungs- und Supportleistungen. Teil A enthält die bereichsübergreifenden Vertragsbedingungen. Die besonderen Leistungsbedingungen in Teil B und die ergänzenden Leistungen in Teil C gelten nach dem tatsächlich vereinbarten Leistungsinhalt, soweit die betreffende Leistung beauftragt wurde oder der dort ausdrücklich genannte gesetzliche Anwendungsbereich eröffnet ist. Angebot, Vertrag oder Leistungsbeschreibung ordnen die beauftragten Leistungen den einschlägigen Abschnitten zu. Produkt- und Angebotsbezeichnungen allein bestimmen die Zuordnung nicht. Bei kombinierten Aufträgen können mehrere Abschnitte nebeneinander gelten.

(3) Die Aufteilung in Leistungsabschnitte und einzelne Angebotspositionen schränkt eine ausdrücklich vereinbarte funktionsfähige Gesamtlösung nicht ein. Ausschließliche Nutzungsrechte und Quellcodeübergaben werden nur für die in Abschnitt B.I bezeichneten Individualentwicklungen oder aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Für die Standardsoftware gilt Abschnitt B.II. Ergänzende Hardwarelieferungen und individuelles Hosting sind nur im ausdrücklich beauftragten Umfang enthalten; einzelne Betriebsleistungen der Standardsoftware begründen keine allgemeine Hostingpflicht.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung von APPURION Vertragsbestandteil. Die vorbehaltlose Leistungserbringung allein bedeutet keine solche Zustimmung. Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang.

A.II Angebot und Vertragsabschluss

(1) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots oder eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung zustande. Eine im Angebot genannte Bindungsfrist ist maßgeblich. Allgemeine Website- und Präsentationsinhalte sind keine verbindlichen Vertragsangebote, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Parteien dokumentieren Beauftragungen und wesentliche Abstimmungen zu Nachweiszwecken in Textform; der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.

(2) Art, Umfang, Ergebnisse, technische Voraussetzungen, unterstützte Systeme und Vergütung ergeben sich aus den einbezogenen Vertragsunterlagen. Allgemeine Werbeaussagen ersetzen keine auftragsbezogene Leistungsbeschreibung; ihre gesetzlich vorgesehene Bedeutung für die geschuldete Beschaffenheit bleibt unberührt.

(3) Soweit keine andere Rangfolge vereinbart ist, gehen bei Widersprüchen zunächst individuelle Vertragsabreden, sodann die übereinstimmend vereinbarten auftragsbezogenen Regelungen des Angebots oder Projektvertrags, danach einbezogene Leistungsbeschreibungen und Pflichtenhefte, anschließend die für die beauftragte Leistung einschlägigen Regelungen aus Teil B und Teil C und zuletzt Teil A dieser AGB vor. Innerhalb dieser AGB geht die speziellere Regelung für ihren Gegenstand vor; insbesondere werden die in Abschnitt B.II enthaltenen Leistungen der Standardsoftware nicht durch Bedingungen für gesondert beauftragte Zusatzleistungen eingeschränkt. Eine spätere Freigabe ändert andere Vertragsunterlagen nur, soweit die Änderung übereinstimmend vereinbart wurde. Datenschutzvereinbarungen gehen für ihren Regelungsgegenstand vor. Der gesetzliche Vorrang individueller Abreden gilt unabhängig von dieser Rangfolge.

(4) Ob ein bestimmter Erfolg oder eine fachgerechte Tätigkeit geschuldet ist, bestimmt sich nach dem vereinbarten Leistungsinhalt. Zeitvergütung allein macht eine Leistung nicht zur Dienstleistung. Bei gemischten Leistungen richten sich die Rechtsfolgen nach dem Vertragsinhalt und den gesetzlichen Bestimmungen.

(5) An Angebotsunterlagen, Kalkulationen, Konzepten und Entwürfen verbleiben die bestehenden Rechte bei der jeweiligen berechtigten Partei. Der Empfänger darf die Unterlagen zur Angebotsprüfung einschließlich durch zur Vertraulichkeit verpflichtete Berater verwenden. Weitergehende Nutzungsrechte ergeben sich aus der Beauftragung oder einer gesonderten Vereinbarung.

A.III Zusammenarbeit und Mitwirkung

(1) APPURION erbringt die Leistungen mit der fachlich gebotenen Sorgfalt und entsprechend den vereinbarten Anforderungen. Geeignete Mitarbeiter und Subunternehmer dürfen eingesetzt werden. APPURION bleibt für die eigenen vertraglichen Pflichten verantwortlich; besondere Personaleinsatzvereinbarungen und datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(2) Die Parteien benennen bei Bedarf Ansprechpartner für Koordination, fachliche Entscheidungen, Änderungen und Abnahmen. Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse werden dokumentiert. Die Benennung als Product Owner oder sonstiger Projektansprechpartner begründet für sich allein keine unbeschränkte Vollmacht zur Änderung von Preisen, Budgets oder Nutzungsrechten.

(3) Umfang, Zeitpunkt und Format von Einweisungen, Schulungen sowie Benutzer-, Betriebs- und technischer Dokumentation werden im Auftrag festgelegt. Für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche und gesetzlich geschuldete Informationen bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Inhalte, Freigaben, Schnittstellenspezifikationen, Zugänge, API-Schlüssel, geeignete Testdaten und Testumgebungen zu den vereinbarten Zeitpunkten bereit. Technische Abhängigkeiten und Verantwortlichkeiten, insbesondere für Fremdsysteme, Datenqualität und Geschäftsprozesse, werden in der Leistungsbeschreibung oder im Pflichtenheft benannt.

(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die erforderlichen Rechte an seinen Materialien besitzt und deren vereinbarte Verarbeitung zulässig ist. Er stellt die von ihm verantworteten Pflichtinformationen und Einwilligungstexte bereit. Eine rechtliche Beratung oder Prüfung durch APPURION ist nur geschuldet, wenn sie zulässigerweise ausdrücklich vereinbart wurde. Eigene gesetzliche und vertragliche Pflichten sowie bestehende Hinweis- und Beratungspflichten von APPURION bleiben unberührt.

(6) Plattform-, Shop-, Infrastruktur- und Entwicklerkonten stellt der Auftraggeber bereit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Berechtigungen sollen rollenbezogen und auf den erforderlichen Umfang begrenzt erteilt werden. Produktivzugriffe und die Nutzung personenbezogener Testdaten werden auf das Erforderliche beschränkt und datenschutzrechtlich abgesichert.

(7) Fehlt eine erforderliche Mitwirkung, weist APPURION auf die fehlende Leistung, den erforderlichen Zeitpunkt und erkennbare Folgen hin. Termin- und Aufwandsauswirkungen werden nachvollziehbar dokumentiert. Zusätzliche Leistungen werden nach Abschnitt A.V vereinbart; gesetzliche Ansprüche wegen fehlender Mitwirkung bleiben bestehen. Eine pauschale Mehrvergütung allein aufgrund des Hinweises entsteht nicht.

(8) Anforderungen an Barrierefreiheit, branchenspezifische Regulierung, Sicherheit und Nachweise werden unter Berücksichtigung des vereinbarten Einsatzzwecks im Auftrag konkretisiert. Dazu gehören die Verantwortlichkeiten für Inhalte, technische Umsetzung, Prüfungen und erforderliche Informationen. Der Auftraggeber teilt bekannte besondere Einsatzanforderungen mit; bestehende Hinweis- und Beratungspflichten von APPURION bleiben bestehen.

(9) Ein begrenzter Check ist kein vollständiger Konformitätsnachweis. Aus dem B2B-Geltungsbereich dieser AGB folgt nicht, dass eine für Verbraucher bestimmte Kunden-App von gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen ist. Zwingende Pflichten und vereinbarte Anforderungen werden durch eine fehlende gesonderte Angebotsposition nicht ausgeschlossen.

A.IV Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei Zeitvergütung wird der tatsächliche Aufwand zu den vereinbarten Sätzen nachvollziehbar dokumentiert. Stundensätze, Abrechnungsintervalle, Zuschläge und Rabatte gelten nur im vereinbarten Umfang.

(2) Aufwandsschätzungen sind von Festpreisen und verbindlichen Budgetobergrenzen zu unterscheiden. Erkennt APPURION eine absehbare Überschreitung einer Schätzung, wird der Auftraggeber zeitnah informiert. Vereinbarte Budgetobergrenzen dürfen ohne zusätzliche Freigabe nicht überschritten werden. Gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu bezahlen, frühestens jedoch mit Eintritt der jeweiligen Fälligkeit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Werkleistungen setzt die Schlussvergütung grundsätzlich die Abnahme voraus. Abschlags-, Voraus- und wiederkehrende Zahlungen richten sich nach dem vereinbarten Zahlungsplan und den gesetzlichen Vorschriften. Eine Anzahlung oder pauschale Vorfinanzierung sämtlicher Projektkosten wird durch diese AGB nicht begründet.

(4) Reise-, Lizenz-, Plattform-, Hosting- und sonstige Fremdkosten trägt der Auftraggeber nur im vereinbarten Umfang. Weitergehende kostenpflichtige Verpflichtungen für den Auftraggeber begründet APPURION nur nach vorheriger Freigabe. Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere § 288 BGB mit derzeit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung und der gesetzlichen Verzugspauschale von 40 Euro. Die Pauschale wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach dem Gesetz; insbesondere bleiben Gegenrechte wegen Mängeln und Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis erhalten.

(6) Leistungsverweigerung, Zurückbehaltung und Kündigung wegen ausstehender Zahlungen richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine automatische Sperrung von Apps, die Löschung von Kundendaten oder der Entzug bereits endgültig eingeräumter Rechte allein aufgrund einer Mahnung wird nicht vereinbart.

A.V Leistungsumfang Änderungen und Termine

(1) Wird ein Pflichtenheft vereinbart, bildet die zuletzt von beiden Parteien freigegebene Fassung die fachliche Leistungsgrundlage im Rahmen der Rangfolge nach Abschnitt A.II. Die Freigabe wird mit Versionsstand und Datum in Textform dokumentiert. Abnahmerelevante Anforderungen, Schnittstellen, Zuständigkeiten und Prüfkriterien sollen eindeutig benannt werden.

(2) Änderungswünsche werden vor ihrer Umsetzung auf Auswirkungen auf Leistung, Aufwand, Vergütung, technische Abhängigkeiten und Termine geprüft und abgestimmt. Eine gesondert vergütungspflichtige Prüfung setzt eine vorherige Vereinbarung voraus. Eine Änderung wird erst nach übereinstimmender Vereinbarung umgesetzt; bis dahin bleibt der bisherige Umfang maßgeblich, soweit seine Fortführung möglich und zumutbar ist.

(3) Eine neue Pflichtenheftfassung erweitert einen Festpreis, ein verbindliches Budget oder einen verbindlichen Termin nicht allein durch ihre fachliche Freigabe. Die damit verbundenen Änderungen dieser Vertragsbestandteile werden ausdrücklich mitvereinbart. Eine zusätzliche Vergütung richtet sich nach der vereinbarten Änderung und den vereinbarten Preisen.

(4) Die Beseitigung einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit ist keine zusätzlich zu vergütende Erweiterung. Vereinbarte Korrekturschleifen begrenzen gesetzliche Mängelrechte nicht.

(5) Bei agilen Projekten werden Anforderungen und Prioritäten im vereinbarten Verfahren konkretisiert. Ein bestimmtes Vorgehensmodell, Sprintlängen, besondere Rollen oder eine bestimmte Fassung eines externen Methodenleitfadens werden nur durch Vereinbarung verbindlich. Ein Sprint-Review oder eine Priorisierungsfreigabe ist für sich allein keine rechtsgeschäftliche Teilabnahme.

(6) Verbindliche Termine werden ausdrücklich vereinbart. Andere Zeitangaben dienen der Planung. Bei erkennbaren Verzögerungen informiert APPURION den Auftraggeber über Ursache und voraussichtliche Auswirkungen. Eine als unverbindlich bezeichnete Zeitangabe schließt gesetzliche Rechte bei einer unangemessen verzögerten Leistung nicht aus.

(7) Bei vom Auftraggeber zu vertretender fehlender Mitwirkung werden betroffene Termine entsprechend der tatsächlichen Verzögerung und einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit angepasst. APPURION berücksichtigt zumutbare Möglichkeiten zur Begrenzung der Verzögerung. Ein Mehraufwand wird nach Abschnitt A.III und Abschnitt A.V behandelt.

(8) Verhindern nicht zu vertretende, trotz zumutbarer Vorsorge unvermeidbare Ereignisse die Leistung, informiert die betroffene Partei unverzüglich. Beide Parteien begrenzen die Auswirkungen nach Möglichkeit. Die Rechtsfolgen, insbesondere bei länger dauernden Hindernissen, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausfall eines Subunternehmers, Infrastrukturpartners oder einer Plattform gilt nicht allein deshalb als höhere Gewalt.

A.VI Bereitstellung Abnahme und Plattformen

(1) Soweit ein abnahmefähiges Werk geschuldet ist, stellt APPURION es nach Fertigstellung prüffähig bereit und fordert zur Abnahme innerhalb einer angemessenen, konkret benannten Frist auf. Maßstab sind die vereinbarten Anforderungen und Abnahmekriterien. Zur Prüfung erforderliche Unterlagen und vereinbarte Testzugänge werden bereitgestellt.

(2) Der Auftraggeber prüft die Leistung und beschreibt festgestellte Mängel möglichst nachvollziehbar. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Diese werden mit gegebenenfalls vorbehaltenen Rechten dokumentiert und nach den bestehenden Mängelrechten behoben. Vereinbarte Mängelklassen erleichtern die Bearbeitung; sie ersetzen nicht die gesetzliche Bewertung der Abnahmereife.

(3) Teilabnahmen setzen eine ausdrückliche Vereinbarung über abgrenzbare Teilleistungen voraus. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB bleiben maßgeblich. Die bloße Bereitstellung, ein Sprintabschluss, die Produktivnutzung oder der Ablauf einer pauschalen Prüffrist begründen für sich allein keine zusätzliche vertragliche Abnahmefiktion. Eine nach den Umständen rechtsgeschäftlich erklärte Abnahme bleibt möglich.

(4) Die Veröffentlichung in einem App Store ist nur bei entsprechender Vereinbarung Abnahmekriterium. Andernfalls können einreichungsfähige Builds nach Maßgabe der vereinbarten Anforderungen geprüft und abgenommen werden. Beauftragte Einreichungsleistungen und die Verantwortung für eigene Fehler bleiben geschuldet.

(5) Die unterstützten Betriebssysteme, Geräte, Schnittstellen und Plattformversionen werden im Auftrag festgelegt. Erforderliche Kundenkonten und Berechtigungen stellt der Auftraggeber bereit, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(6) Bei beauftragter Store-Einreichung schuldet APPURION die fachgerechte Vorbereitung und Durchführung im vereinbarten Umfang, insbesondere die vereinbarten einreichungsfähigen Builds und Einreichungsunterlagen. Die erstmalige Einrichtung, Verifizierung, Übertragung und laufende Administration von Entwicklerkonten gehören nur bei Beauftragung zum Leistungsumfang.

(7) Die Veröffentlichung erfolgt grundsätzlich über Konten des Auftraggebers. Eine Veröffentlichung über Konten von APPURION setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus, in der Zuständigkeit, Plattformkosten, erforderliche Zugriffsmöglichkeiten und das Vorgehen bei Vertragsende festgelegt werden. Technische und vertragliche Grenzen einer Konto- oder App-Übertragung werden vorab offengelegt.

(8) Über Freigabe, Platzierung und Sperrung entscheiden die Plattformbetreiber. Deren Bearbeitungszeiten werden nicht verbindlich zugesichert. APPURION bleibt für eigene Pflichtverletzungen verantwortlich und behebt von APPURION zu vertretende Einreichungsmängel im Rahmen der bestehenden Pflichten. Eine tatsächliche Store-Veröffentlichung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als Erfolg geschuldet.

(9) Änderungen externer Systeme können Anpassungen erforderlich machen. Ob diese bereits geschuldet oder gesondert zu beauftragen sind, richtet sich nach dem Vertrag und dem Gesetz. Eine Plattformänderung macht eine bestehende Mängelbeseitigungs- oder Erhaltungspflicht nicht automatisch zur Zusatzleistung.

A.VII Drittsoftware und Schutzrechte

(1) Für Drittsoftware und Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. APPURION informiert vor ihrem vereinbarten Einsatz über wesentliche Nutzungsbeschränkungen, laufende Kosten sowie Offenlegungs- und Weitergabepflichten und dokumentiert die Komponenten mit ihren einschlägigen Lizenzen in angemessenem Umfang. Erfordert eine Lizenz eine Offenlegung von kundenspezifischem Quellcode oder weitere wesentliche Einschränkungen, wird dies vor Einbindung ausdrücklich abgestimmt. Drittbedingungen beschränken die eigenen Leistungspflichten von APPURION nicht ohne entsprechende Vereinbarung.

(2) APPURION stellt sicher, dass die für die geschuldete Rechteeinräumung erforderlichen Rechte an den eigenen Leistungen vorliegen. Werden Rechte Dritter durch eine von APPURION geschuldete Leistung verletzt, richten sich die Ansprüche nach dem jeweiligen Vertragstyp und dem Gesetz. Im Rahmen der geschuldeten Nacherfüllung kann APPURION erforderliche Rechte verschaffen oder eine gleichwertige, vertragsgemäße Lösung bereitstellen. Die vereinbarte Funktion und Nutzbarkeit müssen erhalten bleiben. Weitere gesetzliche Rechte werden nicht ausgeschlossen.

(3) Die Parteien informieren sich unverzüglich über geltend gemachte Schutzrechtsansprüche und unterstützen sich angemessen bei der Aufklärung. Eine Anerkennung oder ein Vergleich zulasten der jeweils anderen Partei bedarf deren Zustimmung. Allein eine verspätete Information führt nicht zum pauschalen Verlust von Mängel- oder Haftungsansprüchen.

A.VIII Mängelrechte

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte entsprechend dem jeweiligen Vertragstyp mit der in Abschnitt B.I.5 ausdrücklich geregelten Verkürzung für bestimmte Individualentwicklungen. Der Auftraggeber unterstützt die Fehleranalyse mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, betroffener Version und erforderlichen Informationen, soweit ihm dies zumutbar ist. Eine vollständige technische Fehlerdiagnose durch den Auftraggeber ist keine Anspruchsvoraussetzung.

(2) APPURION erhält die nach dem Gesetz erforderliche Gelegenheit zur Nacherfüllung. Art und Kosten der Nacherfüllung, Fristsetzung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach dem jeweiligen Vertragstyp und den gesetzlichen Voraussetzungen. Gesetzliche Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben erhalten. Eingriffe Dritter lassen Mängelrechte nicht pauschal entfallen; maßgeblich sind deren tatsächliche Auswirkungen.

(3) Gesetzliche Regelungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. Eine unabhängig von Mängelrechten übernommene Wartungs- oder Supportpflicht endet nicht aufgrund der verkürzten Verjährungsfrist. Aus dem bloßen Zeitablauf folgt umgekehrt kein Anspruch auf unentgeltliche Weiterentwicklung.

A.IX Haftung

(1) APPURION haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie richtet sich nach deren Inhalt und wird durch die folgenden Beschränkungen nicht eingeschränkt.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung je Schadensfall für reine Vermögensschäden auf 300.000 Euro und für Sachschäden einschließlich daraus entstehender Vermögensfolgeschäden auf 3.000.000 Euro begrenzt. Reine Vermögensschäden sind finanzielle Schäden, die nicht auf einer Verletzung von Personen oder einer Beschädigung oder Zerstörung körperlicher Sachen beruhen; hierzu zählen auch Schäden durch Verlust, Veränderung oder Blockade elektronischer Daten ohne einen solchen Personen- oder Sachschaden. Übersteigt der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden der jeweiligen Schadensart deren Betragsgrenze, tritt dieser höhere Betrag an deren Stelle. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Absatz 1 bleibt unberührt; insbesondere werden Personenschäden durch die genannten Beträge nicht begrenzt.

(3) Ein Schadensfall umfasst sämtliche Schäden desselben Auftraggebers aus einem einheitlichen Schadensereignis. Fallen in einem Schadensfall sowohl Sachschäden einschließlich ihrer Vermögensfolgeschäden als auch reine Vermögensschäden an, beträgt die Grenze für diese Schäden zusammen 3.000.000 Euro; die gesonderte Grenze für reine Vermögensschäden nach Absatz 2 bleibt innerhalb dieser Gesamtgrenze bestehen. Übersteigt der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Gesamtschaden die Gesamtgrenze, tritt dieser höhere Betrag an deren Stelle. Ansprüche verschiedener Auftraggeber werden nicht zusammengefasst. Allein gleichartige Ursachen machen verschiedene Schadensereignisse nicht zu einem Schadensfall. Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Bei mietrechtlicher Gebrauchsüberlassung ist die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von APPURION für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1. Die Haftung für ein von APPURION zu vertretendes Verschulden richtet sich nach den übrigen Absätzen dieses Abschnitts. Erhaltungs- und Mängelbeseitigungspflichten sowie gesetzliche Minderungs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs, insbesondere auch für deliktische Ansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Sie gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von APPURION. Die Ausnahmen des Absatzes 1 gelten auch insoweit.

(6) Bei Datenverlust sind die vereinbarte Verteilung der Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten sowie ein etwaiges Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere eine schuldhaft unterlassene, dem Auftraggeber obliegende und zumutbare Datensicherung oder Schadensminderung, soweit sie den Schaden verursacht oder erhöht hat. Eigene Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten von APPURION bleiben bestehen. Für ersatzfähige Datenverluste, Betriebsunterbrechungen und sonstige Folgeschäden gelten die vorstehenden Haftungsmaßstäbe; ein pauschaler Ausschluss solcher Schäden wird nicht vereinbart. Gesetzliche Ansprüche betroffener Personen nach der DSGVO werden nicht beschränkt.

A.X Datenschutz Vertraulichkeit KI und Referenznutzung

(1) Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Anforderungen und legen ihre Rollen entsprechend der jeweiligen Verarbeitung fest. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen sie vor deren Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung werden in dieser Vereinbarung und den zugehörigen Anlagen geregelt.

(2) Nicht öffentliche geschäftliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei sind vertraulich zu behandeln und nur für die Vertragsdurchführung und die Wahrnehmung berechtigter vertraglicher oder gesetzlicher Rechte zu verwenden. Ausgenommen sind rechtmäßig öffentlich bekannte, nachweislich unabhängig entwickelte oder rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erlangte Informationen. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen sowie die notwendige Offenlegung gegenüber zur Vertraulichkeit verpflichteten Beratern bleiben zulässig.

(3) Mitarbeiter und eingesetzte Dritte werden angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Verpflichtung besteht nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Ein vertraglich vereinbarter weitergehender Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt unberührt.

(4) KI-gestützte Werkzeuge dürfen nur unter Wahrung der vereinbarten Datenschutz-, Vertraulichkeits- und Rechteanforderungen eingesetzt werden. Nicht öffentlicher Kundenquellcode, Kundendateien, vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten dürfen nur mit geeigneter rechtlicher und technischer Absicherung an externe KI-Dienste übermittelt werden. Eine Verwendung dieser Informationen für das allgemeine Modelltraining externer Anbieter wird ohne ausdrückliche gesonderte Freigabe ausgeschlossen.

(5) Gesetzlich oder vertraglich erforderliche Einwilligungen, Genehmigungen oder Freigaben für die Verarbeitung geschützter Kundeninformationen bleiben erforderlich; eine allgemeine Beauftragung oder die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt sie nicht. Eine gesonderte Kundenfreigabe für jeden KI-Einsatz wird durch diese AGB nicht verlangt. APPURION bleibt für Qualität, Rechte und Sicherheit der geschuldeten Leistung verantwortlich.

(6) Die werbliche Nutzung von Kundennamen, Logos, Screenshots und Projektergebnissen setzt eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers voraus und ist nur im freigegebenen Umfang zulässig. Vertraulichkeitsverpflichtungen, Rechte Dritter und datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(7) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch APPURION für die dort beschriebenen Verarbeitungsvorgänge enthält die Datenschutzerklärung unter https://appurion.de/datenschutzerklaerung/. Dieser Informationsverweis ersetzt weder eine erforderliche Einwilligung noch eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder erforderliche KI-bezogene Freigaben. Die vertraglichen Datenschutz- und Vertraulichkeitsregelungen werden durch Änderungen der Datenschutzerklärung nicht geändert.

A.XI Laufzeit Kündigung und Übergabe

(1) Für die Standardsoftware im Abonnement gelten der Bereitstellungsbeginn, die Mindestvertragsdauer und die Kündigungsregeln nach Abschnitt B.II, soweit nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist. Für andere wiederkehrende Leistungen richten sich Laufzeit, Mindestvertragsdauer, Verlängerung und ordentliche Kündigung nach dem jeweiligen Vertrag; fehlt eine Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein abgeschlossenes Projekt zur individuellen Softwareentwicklung geht nicht automatisch in eine laufende Betreuung über. Gesetzliche Wechselrechte nach Abschnitt C.V werden durch Mindestlaufzeiten und Verlängerungen nicht ausgeschlossen.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Werkverträgen gelten insbesondere §§ 648 und 648a BGB. Vergütungsfolgen und anzurechnende ersparte Aufwendungen richten sich nach dem Gesetz. Eine pauschale Zahlung sämtlicher offener Projektbeträge wird nicht vereinbart.

(3) Bei Vertragsende übergibt APPURION die vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse, Kundendaten und dem Auftraggeber zustehenden Zugangsinformationen in einem gesicherten Verfahren. Umfang, Format, Zeitpunkt und Ansprechpartner werden rechtzeitig abgestimmt. Eine fehlende Abstimmung beseitigt bereits bestehende Herausgabeansprüche nicht. Für Quellcode gelten die Zahlungs-, Archivierungs- und Übergaberegeln in Abschnitt B.I.4.

(4) Gesetzliche Aufbewahrungs-, Datenschutz- und Löschpflichten sowie wirksame Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen. Kundeneigene Konten werden nach Abschluss der erforderlichen Übergabe aus den Zugriffsberechtigungen von APPURION entfernt. Eine Löschung von Kundendaten erfolgt erst nach Beachtung der bestehenden Rückgabe-, Abruf- und Aufbewahrungspflichten.

(5) Zusätzliche Migrationen, Schulungen und Unterstützungsleistungen richten sich nach Abschnitt C.IV. Notwendige gesetzliche Übergabe-, Wechsel- und Unterstützungspflichten werden nicht durch eine gesonderte Vergütungsforderung ausgeschlossen. Für erfasste Datenverarbeitungsdienste gilt ergänzend Abschnitt C.V.

A.XII Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

(1) Änderungen bestehender Verträge und der dafür geltenden Bedingungen setzen eine wirksame Vereinbarung voraus. Die Veröffentlichung einer neuen AGB-Fassung oder ein Markenwechsel ändert bestehende Verträge nicht automatisch. Schweigen gilt nicht aufgrund dieser AGB als Zustimmung. Eine in diesen AGB enthaltene gesetzliche Klarstellung begründet kein einseitiges Änderungsrecht.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von BNO Technology Solutions e.K. Zwingende ausschließliche Zuständigkeiten und vorrangige internationale Zuständigkeitsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Soweit nichts Abweichendes vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, genügt für vertragliche Erklärungen Textform, insbesondere E-Mail. Dies gilt auch für dokumentierte Pflichtenheftfreigaben und Änderungsvereinbarungen. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.

(5) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder werden sie nicht Vertragsbestandteil, richten sich die Folgen nach dem Gesetz, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Klausel wird nicht automatisch durch eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung ersetzt.

B Besondere Leistungsbedingungen

B.I Individuelle Softwareentwicklung

B.I.1 Leistungsmodell und fortlaufende Pflege

(1) Für beauftragte Individualentwicklungen gelten die folgenden Regelungen. Die geschuldeten Ergebnisse, Anforderungen und Prüfkriterien werden nach Abschnitt A.II und Abschnitt A.V festgelegt; für die Abnahme gilt Abschnitt A.VI. Eine laufende Pflege oder Anpassung an spätere Plattform-, Shop- oder Werkzeugversionen folgt nicht automatisch aus einem Auftrag zur individuellen Softwareentwicklung. Gesonderte Pflegevereinbarungen sowie bestehende Mängelbeseitigungs-, Erhaltungs-, Hinweis- und sonstige gesetzliche oder vertragliche Pflichten bleiben unberührt. Für gesonderte Individualentwicklungen innerhalb einer Lösung auf Basis von Standardsoftware gilt ergänzend Abschnitt B.II Absatz 8.

B.I.2 Nutzungsrechte an Individualentwicklungen

(1) An speziell für den Auftraggeber neu geschaffenen und als Individualentwicklung geschuldeten Arbeitsergebnissen räumt APPURION nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein, soweit der Vertrag keine abweichende Regelung enthält. Dies umfasst die dafür geschuldete Dokumentation. Abschnitt B.I.3 bleibt für Basiskomponenten und Drittbestandteile maßgeblich.

(2) Die Rechte umfassen insbesondere Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Fehlerbehebung, Wartung, Weiterentwicklung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Sie sind übertragbar und berechtigen zur Einräumung entsprechender Rechte an Dritte. Nach endgültiger Einräumung entfallen sie nicht allein durch Beendigung eines ergänzenden Wartungs-, Support- oder Hostingvertrags.

(3) Bis zur endgültigen Rechteeinräumung ist die für die vereinbarte Prüfung erforderliche Nutzung gestattet. Eine Produktivnutzung vor vollständiger Zahlung setzt eine Freigabe voraus, die mit dem vereinbarten Produktivstart erteilt werden kann. Ihr Umfang und ihre Dauer werden dokumentiert; gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

B.I.3 Eigene Basiskomponenten

(1) Vorbestehende oder unabhängig vom Auftrag entwickelte eigene Bibliotheken, Frameworks, Templates, Werkzeuge und allgemein wiederverwendbare Basiskomponenten sind von der ausschließlichen Rechteeinräumung ausgenommen. Allgemeines Know-how darf weiterverwendet werden, nicht jedoch vertrauliche Kundeninformationen oder ausschließlich eingeräumte Individualbestandteile. Die bloße allgemeine Wiederverwendbarkeit eines erstmals für den Auftrag geschaffenen Individualbestandteils nimmt diesen nicht nachträglich von Abschnitt B.I.2 aus. Eine abweichende Zuordnung wird im Auftrag ausdrücklich vereinbart.

(2) Soweit eigene Basiskomponenten in ein dauerhaft überlassenes individuelles Arbeitsergebnis eingebunden sind, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte einschließlich der für Betrieb, Wartung, Fehlerbehebung und Weiterentwicklung erforderlichen Bearbeitung sowie der Einschaltung beauftragter Dritter. Diese Rechte sind zusammen mit dem Arbeitsergebnis übertragbar und können im hierfür erforderlichen Umfang an Dritte eingeräumt werden. Eine vom Arbeitsergebnis unabhängige Vermarktung der Basiskomponenten ist nur bei gesonderter Vereinbarung gestattet.

(3) Eigene Basiskomponenten, für die wesentliche Nutzungs- oder Quellcodebeschränkungen gelten sollen, werden vor Vertragsschluss benannt. Die Einschränkungen werden ausdrücklich vereinbart und dürfen die zugesagte Nutzbarkeit, Weiterentwicklung und Übergabe nicht unterlaufen. APPURION darf die eigenen Basiskomponenten unabhängig vom Kundenprojekt weiterverwenden und weiterentwickeln.

(4) Für Drittsoftware, Open-Source-Komponenten und Schutzrechte gilt Abschnitt A.VII. Die für die zugesagte Nutzung und vereinbarte Übergabe benötigten Rechte und Bestandteile werden in der Leistungsbeschreibung nachvollziehbar abgegrenzt.

B.I.4 Quellcodearchivierung und Übergabe

(1) Die folgenden Archivierungs- und Übergaberegeln gelten für Projekte zur individuellen Softwareentwicklung sowie ausdrücklich vereinbarte Individualentwicklungen mit Quellcodeübergabe. Sie begründen keinen Anspruch auf den gesamten Quellcode der Standardsoftware. APPURION archiviert den geschuldeten kundenspezifischen Quellcode einschließlich der vereinbarten technischen Dokumentation und der zum Nachvollziehen des Build-Vorgangs erforderlichen Hinweise sicher und gegen Verlust geschützt. Die Abgrenzung eigener Basiskomponenten und von Drittbestandteilen richtet sich nach Abschnitt B.I.3 und Abschnitt A.VII.

(2) Die vertraglich vereinbarte Archivierungsdauer beträgt 24 Monate ab Abnahme. Wird das Entwicklungsprojekt vorzeitig beendet, beginnt sie mit Wirksamwerden der Vertragsbeendigung; der erreichte und nach Vertrag und Gesetz geschuldete Entwicklungsstand wird dokumentiert. Die 24 Monate sind keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Bestände, die für fortbestehende Entwicklungs-, Pflege-, Mängelbeseitigungs- oder sonstige Pflichten erforderlich sind, hält APPURION unabhängig von dieser Archivierungsdauer im dafür erforderlichen Umfang verfügbar.

(3) Die reguläre Quellcodeübergabe erfolgt auf Verlangen des Auftraggebers nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Nach Eintritt dieser Voraussetzungen übergibt APPURION den geschuldeten Entwicklungsstand unverzüglich innerhalb einer nach Umfang und Format angemessenen Frist durch gesicherten Repository-Export oder ein gleichwertiges vereinbartes Format. Übergabe und Empfang werden dokumentiert. Fremde Geheimnisse und Zugangsdaten werden nicht ungesichert mitübertragen. Eine fortlaufende Anpassung an spätere Entwicklungswerkzeuge oder Plattformen ist nicht allein durch die Archivierung geschuldet. Die gesetzlichen Grenzen einer Leistungsverweigerung und die Regelungen in Absatz 9 bleiben unberührt.

(4) APPURION informiert den Auftraggeber spätestens drei Monate vor dem konkreten Archivierungsende in Textform an die zuletzt benannte Kontaktadresse; bei regulärem Fristverlauf erfolgt dies spätestens nach 21 Monaten. Die Mitteilung nennt das konkrete Enddatum, fordert zur Abstimmung und Entgegennahme der Übergabe innerhalb der verbleibenden Archivierungsdauer auf und beschreibt den vorgesehenen sicheren Übergabeweg sowie die erforderlichen Mitwirkungshandlungen. APPURION dokumentiert die Benachrichtigung und die anschließende Übergabe.

(5) Kann APPURION die weitere sichere Archivierung voraussichtlich nicht gewährleisten, informiert APPURION den Auftraggeber unverzüglich und veranlasst auch ohne dessen vorherige Anforderung die rechtzeitige Übergabe des vollständigen geschuldeten Archivbestands einschließlich vereinbarter Dokumentation über einen gesicherten Weg vor Einstellung der Archivierung, soweit dies tatsächlich möglich ist. APPURION stimmt die erforderliche Mitwirkung ab und dokumentiert Übergabe und Empfang. Für diese vorzeitige Sicherungsübergabe fällt keine zusätzliche Vergütung an. Bestehende Zahlungsansprüche bleiben erhalten; Nutzungsrechte werden dadurch nicht automatisch erweitert. Für Streitfälle, zulässige Zurückhaltungsrechte und eine trotz dokumentierten Angebots nicht rechtzeitig mögliche Entgegennahme gelten ergänzend die Absätze 9 bis 12. Diese Umstände berechtigen nicht dazu, den Bestand ungesichert zu lassen.

(6) Die vereinbarte Archivierung und eine einmalige vertragsgemäße reguläre Quellcodeübergabe sind mit der Entwicklungsvergütung abgegolten, soweit keine abweichende Vergütung wirksam vereinbart ist. Zusätzliche Schulungen, Migrationen und die Einrichtung fremder Entwicklungsumgebungen werden gesondert vereinbart, soweit sie nicht bereits geschuldet sind. Die Kostenfreiheit einer vorzeitigen Sicherungsübergabe nach Absatz 5 sowie die Kostenregelung in Absatz 12 bleiben hiervon unberührt.

(7) Über die in den Absätzen 10 bis 12 geregelte Drittverwahrung hinausgehende notarielle Hinterlegungen und Escrow-Leistungen werden gesondert vereinbart. Diese AGB sagen keine insolvenzfeste Absicherung zu und begründen keine automatischen insolvenzabhängigen Herausgaberegeln. Aus der Benachrichtigung oder dem bloßen Ablauf der Archivierungsdauer folgt keine automatische Löschberechtigung für einen weiterhin geschuldeten Übergabestand; bestehende Herausgabe-, Aufbewahrungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

(8) Reagiert der Auftraggeber auf die Benachrichtigung nicht, bietet APPURION die fällige Übergabe nach Maßgabe der vereinbarten Übergabe- und Zahlungsvoraussetzungen ordnungsgemäß an, fordert eine erforderliche Mitwirkung innerhalb einer angemessenen, konkret benannten Frist an und dokumentiert dies. Ob Annahmeverzug eintritt und welche Folgen sich daraus ergeben, richtet sich nach §§ 293 ff. BGB. Ersatz notwendiger Mehraufwendungen kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 304 BGB, verlangt werden; eine pauschale Anschlussvergütung entsteht dadurch nicht. Schweigen oder Fristablauf gelten weder als erfolgte Übergabe noch als Verzicht auf den Quellcode. Ein weiterhin geschuldeter Übergabestand bleibt im zur Erfüllung bestehender Pflichten erforderlichen Umfang gesichert; eine automatische Löschung wird nicht gestattet.

(9) Solange die für die betreffende Individualentwicklung geschuldete und fällige Vergütung nicht vollständig bezahlt ist, darf APPURION die unmittelbare Quellcodeübergabe an den Auftraggeber nur insoweit zurückhalten, wie dies nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 273 und 320 BGB, zulässig ist. APPURION hält den geschuldeten Archivbestand während einer solchen Zurückhaltung auch über die vereinbarten 24 Monate hinaus sicher verfügbar. Berechtigte Gegenrechte des Auftraggebers, insbesondere wegen Mängeln, die gesetzlichen Grenzen bei geringfügigen Zahlungsrückständen und eine gesetzlich vorgesehene Abwendung durch Sicherheitsleistung bleiben unberührt. Nach Erfüllung der maßgeblichen Zahlungspflichten oder anderweitigem Wegfall des Zurückhaltungsgrundes erfolgt die geschuldete Übergabe unverzüglich nach Maßgabe des Absatzes 3. Forderungen aus anderen Aufträgen begründen aufgrund dieser Klausel kein zusätzliches Zurückhaltungsrecht.

(10) Besteht ein konkret dokumentierter Streit über die Vergütung für die betreffende Individualentwicklung, die geschuldete Quellcodeherausgabe oder die Berechtigung einer Zurückhaltung, veranlasst APPURION unverzüglich die gesicherte Drittverwahrung, sobald eine Partei dies in Textform verlangt. Bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über einen dieser Gegenstände erfolgt dies auch ohne gesondertes Verlangen. Streitigkeiten über andere Aufträge oder sachfremde Ansprüche lösen diese Pflicht nicht aus. Kann APPURION die weitere sichere Archivierung voraussichtlich nicht gewährleisten, ist vorrangig die nach Absatz 5 geschuldete unmittelbare Übergabe an den Auftraggeber durchzuführen. Steht ihr ein zulässiges Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht entgegen, ist die Herausgabeberechtigung konkret dokumentiert streitig oder scheitert die rechtzeitige Übergabe trotz dokumentierten ordnungsgemäßen Angebots an erforderlicher Mitwirkung des Auftraggebers, veranlasst APPURION stattdessen rechtzeitig die gesicherte Drittverwahrung. Ein Streit oder ein Hinterlegungsverlangen allein schafft kein zusätzliches Zurückhaltungsrecht und schiebt eine bereits geschuldete Übergabe oder Freigabe nicht auf. Verwahrer ist ein unabhängiger, zur Übernahme bereiter Rechtsanwalt oder Notar, der keine Partei in derselben Streitangelegenheit berät oder vertritt und die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. APPURION informiert den Auftraggeber vor der Übertragung über den vorgesehenen Verwahrer und die wesentlichen Verwahrungsbedingungen und berücksichtigt begründete Einwände gegen dessen Unabhängigkeit oder Eignung. Die Übertragung umfasst den eindeutig bezeichneten geschuldeten Archivbestand einschließlich vereinbarter Dokumentation und erforderlicher Entschlüsselungsmittel. Bestand und Übernahme werden dokumentiert. Bis zur bestätigten Übernahme bleibt APPURION zur sicheren Archivierung verpflichtet.

(11) APPURION stellt durch eine vom Verwahrer angenommene Verwahrungsvereinbarung die sichere und vertrauliche Aufbewahrung sowie einen eigenen Anspruch des Auftraggebers gegen den Verwahrer auf Herausgabe nach den vereinbarten Freigabebedingungen sicher. Die Herausgabe erfolgt aufgrund übereinstimmender Weisung der Parteien oder nach Maßgabe einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung. APPURION ist verpflichtet, die Freigabe unverzüglich zu veranlassen, sobald die Voraussetzungen für die geschuldete Übergabe vorliegen und kein berechtigter Zurückhaltungsgrund mehr besteht. Besteht bei Übertragung kein berechtigtes Übergabehindernis und dient die Drittverwahrung allein der Absicherung eines Archivierungsausfalls oder der fehlenden Entgegennahme durch den Auftraggeber, erhält dieser eine Abrufberechtigung ohne zusätzliche Freigabe durch APPURION. Die Verwahrungsvereinbarung muss die jeweiligen Freigabevoraussetzungen eindeutig beschreiben; der Verwahrer entscheidet keine streitigen Rechtsfragen. Die vereinbarte Herausgabesicherung darf weder einseitig aufgehoben noch zum Nachteil des Auftraggebers verändert werden. APPURION dokumentiert die spätere Herausgabe. Die Drittverwahrung erweitert keine Nutzungsrechte und lässt Zahlungsansprüche unberührt.

(12) APPURION trägt zunächst die Kosten der nach den Absätzen 10 und 11 erforderlichen Sicherungsverwahrung. Eine zusätzliche Vergütung des Auftraggebers für die nach den Absätzen 9 bis 12 erforderliche weitere Sicherung oder Drittverwahrung wird durch diese AGB nicht begründet. Gesetzliche Erstattungsansprüche und gerichtliche Kostenentscheidungen bleiben vorbehalten; das bloße Bestreiten eines Anspruchs begründet keine automatische Kostenpflicht. Die Verwahrungsvereinbarung sichert den Bestand bis zur berechtigten Herausgabe oder seiner lückenlosen Übernahme durch einen geeigneten Nachfolgeverwahrer. Das Ablaufen der 24 Monate beendet diese Sicherung nicht. Für einen Wechsel oder Ausfall des Verwahrers sind die rechtzeitige gesicherte Weitergabe einschließlich Dokumentation und erforderlicher Entschlüsselungsmittel, die Information der Parteien und der Fortbestand der Herausgaberechte vorzusehen. APPURION bleibt für die Herbeiführung dieser Sicherung verantwortlich.

B.I.5 Mängelansprüche und Verjährung

(1) Bei Werkverträgen über die Erstellung oder Anpassung individueller Software verjähren Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln in zwölf Monaten ab Abnahme, soweit nicht Absatz 2 oder Abschnitt A.VIII Absatz 3 eingreift. Diese Regelung gilt nicht für laufzeitgebundene Gebrauchsüberlassungen, fortlaufende Erhaltungspflichten, Hardwarelieferungen oder andere Leistungstypen; hierfür bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen maßgeblich.

(2) Die Verkürzung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen, einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie, gesetzlich zwingenden längeren Fristen oder zwingenden Rückgriffsrechten sowie in den Fällen des § 634a Absatz 1 Nummer 2 BGB. Ansprüche aus einer Garantie richten sich ergänzend nach deren Inhalt. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren unabhängig von Absatz 1 nach den gesetzlichen Vorschriften; ihre inhaltlichen Voraussetzungen und Haftungsgrenzen richten sich nach Abschnitt A.IX.

(3) Ergänzend gilt Abschnitt A.VIII. Die Archivierungsdauer nach Abschnitt B.I.4 ist von der Verjährung von Mängelansprüchen zu unterscheiden und ändert weder deren Beginn noch bestehende Entwicklungs-, Pflege- oder sonstige Pflichten.

B.I.6 Vorzeitige Projektbeendigung

(1) Bei vorzeitig beendeten Entwicklungsprojekten wird der erreichte Leistungsstand dokumentiert. Welche fertigen oder unfertigen Ergebnisse herauszugeben und zu vergüten sind, richtet sich nach Vertrag und Gesetz. An den herauszugebenden Individualergebnissen werden die Rechte nach Abschnitt B.I.2 eingeräumt, sobald die hierfür tatsächlich geschuldete Vergütung vollständig bezahlt ist. Nicht mehr geschuldete oder anzurechnende Beträge sind keine zusätzliche Bedingung der Rechteeinräumung.

B.II Standardsoftware im Abonnement

(1) Dieser Abschnitt gilt für die vereinbarte Überlassung standardisierter mobiler Apps für das im Auftrag bezeichnete Shopsystem einschließlich der vereinbarten ergänzenden Dienste. Die Standardsoftware wird grundsätzlich im Abonnement mit der Möglichkeit zum gesonderten Erwerb dauerhafter Nutzungsrechte angeboten. Das Angebot legt die vereinbarte Lösung, den Funktionsumfang, das Shopsystem, ergänzende Dienste, Nutzungsumfang, Einrichtung und Vergütung fest. Für andere standardisierte oder laufzeitgebundene Lösungen gelten die jeweils vereinbarten Modelle; die bloße Produktbezeichnung erweitert den Anwendungsbereich dieses Abschnitts nicht. Die ausschließlichen Rechte aus Abschnitt B.I.2 gelten nicht automatisch für die zugrunde liegende Standardsoftware.

(2) Bei laufzeitgebundener Bereitstellung erhält der Auftraggeber einfache Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung während der Vertragsdauer. Dazu gehört die im Auftrag vorgesehene Bereitstellung der App an deren Nutzer. Bei dauerhafter Überlassung richten sich die Rechte nach der entsprechenden Vereinbarung. Eine Herausgabe des gesamten Produktquellcodes ist nur bei entsprechender Vereinbarung geschuldet; Abschnitt B.I.2 gilt für abgegrenzte Individualanteile.

(3) Das Abonnement der Standardsoftware und die Berechnung der wiederkehrenden Vergütung beginnen mit der vollständigen Bereitstellung der vereinbarten Lösung. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten. Vollständig bereitgestellt ist die Lösung, wenn APPURION die vereinbarten Einrichtungsleistungen erbracht, die vereinbarten App-Funktionen in einem fachgerecht einreichungsfähigen Build zur Verfügung gestellt und die von APPURION geschuldeten Zugänge und ergänzenden Dienste bereitgestellt hat. Das Angebot weist die Voraussetzungen für den Beginn der Vergütung und der Mindestvertragsdauer transparent aus. APPURION teilt dem Auftraggeber den konkreten Bereitstellungszeitpunkt und den damit verbundenen Vergütungs- und Laufzeitbeginn in Textform mit. Eine tatsächliche Veröffentlichung oder Freigabe durch einen App Store ist hierfür nicht erforderlich. Eigene wesentliche Leistungsfehler von APPURION, die der vereinbarten Bereitstellung entgegenstehen, werden hierdurch nicht unbeachtlich.

(4) Die ordentliche Kündigung ist für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat erstmals zum Ablauf der zwölfmonatigen Mindestvertragsdauer und anschließend jeweils zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Ohne Kündigung wird das Abonnement nach Ablauf der Mindestvertragsdauer auf unbestimmte Zeit fortgesetzt; eine erneute zwölfmonatige Bindung entsteht nicht. Die Kündigung kann bereits während der Mindestvertragsdauer für einen zulässigen Beendigungstermin erklärt werden. Für die Fristwahrung ist ihr Zugang maßgeblich; Textform genügt. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und gesetzliche Wechselrechte nach Abschnitt C.V bleiben unberührt.

(5) Während des laufenden Abonnements der Standardsoftware stellt APPURION sicher, dass die vereinbarte Standard-App den einschlägigen Vorgaben und Richtlinien der vereinbarten App Stores sowie den allgemein für die App geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht und mit der vereinbarten Shop-Software kompatibel bleibt. Die hierzu erforderlichen Anpassungen der Standard-App sind mit der laufenden Abonnementvergütung abgegolten. Über die vereinbarte Pflege hinausgehende neue Funktionen werden nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Shop-spezifische Anforderungen, insbesondere an Sortiment, Geschäftsmodell, Inhalte, Produktinformationen und kundenbezogene Rechtstexte, gehören nur bei gesonderter Beauftragung zum Leistungsumfang. Eigene zwingende Pflichten sowie vereinbarte Hinweis- und Beratungspflichten von APPURION bleiben bestehen.

(6) Die enthaltene Kompatibilitätspflege umfasst während des Abonnements bei Shopware auch die erforderlichen Anpassungen der Standard-App an künftige Hauptversionen und bei Shopify die erforderlichen Anpassungen an fortlaufende Plattformänderungen und neue API-Versionen einschließlich etwaiger künftiger Hauptversionen. Diese erforderlichen Anpassungen sind durch die laufende Abonnementvergütung abgegolten und keine gesondert zu vergütende Zusatzleistung. Daraus folgt keine automatische Verpflichtung, das kundeneigene Shopsystem selbst zu aktualisieren, zu migrieren oder zu betreiben. Erforderliche Zugänge, technische Vorbereitungen, Tests und Umstellungszeitpunkte werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die hier und in Absatz 5 zugesagte Standardpflege wird durch allgemeine Bedingungen für gesondert beauftragte Wartung oder Support nicht eingeschränkt.

(7) Die laufende Pflege nach diesem Abschnitt umfasst nicht die Aktualisierung oder Anpassung kundenspezifischer Individualkomponenten, individueller Erweiterungen oder kundenspezifischer Integrationen. Solche Leistungen werden gesondert vereinbart und vergütet, soweit sie nicht bereits geschuldet sind. Angebote und Leistungsbeschreibungen unterscheiden den Standardumfang und die Individualanteile nachvollziehbar. Bereits geschuldete Mängelbeseitigung an Individualentwicklungen nach Abschnitt A.VIII sowie ausdrücklich übernommene Wartungs- und sonstige gesetzliche Pflichten bleiben unberührt. Erkennt APPURION, dass eine Änderung der Standard-App oder der Shop-Software Anpassungen an Individualkomponenten erfordert, informiert APPURION rechtzeitig über die erkennbaren Auswirkungen und stimmt das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber ab.

(8) Für gesondert beauftragte Individualentwicklungen im Zusammenhang mit Standardsoftware im Abonnement gelten grundsätzlich die Regelungen zur individuellen Softwareentwicklung nach Abschnitt B.I. Eine abweichende Rechtezuordnung wird vor der Beauftragung ausdrücklich vereinbart. Bei einer gemeinsamen Entwicklung mit einem Plugin-Hersteller legt das Angebot die Rechte an den betroffenen Komponenten und die einschlägigen Drittbedingungen gesondert fest; eine solche Zusammenarbeit allein überträgt dem Auftraggeber weder exklusive Rechte am Produkt des Plugin-Herstellers noch lässt sie vertraglich zugesagte Rechte entfallen.

(9) Der Umfang ergänzender Betriebsleistungen wird für die jeweilige Lösung auf Basis von Standardsoftware im Angebot festgelegt. Er kann insbesondere eine Management-API, einen Startseitenkonfigurator oder gesondert vereinbarte weitere Funktionen umfassen. Aus dem Abonnement der Standardsoftware folgt keine allgemeine Pflicht zur Bereitstellung oder zum Betrieb des Shopsystems und seiner Infrastruktur. Für die ausdrücklich übernommenen Betriebsleistungen bleiben APPURIONs eigene vertragliche und gesetzliche Pflichten maßgeblich; ergänzend gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen aus Teil A sowie, soweit einschlägig, Abschnitt C.II, Abschnitt C.III und Abschnitt C.V.

(10) Der Auftraggeber kann dauerhafte Nutzungsrechte an der Standardsoftware nach gesonderter Vereinbarung erwerben. Kaufpreis, erfasster Softwarestand, Lizenzumfang, Zeitpunkt des Rechteerwerbs und die für den Weiterbetrieb erforderlichen Übergaben werden im Auftrag oder in einem gesonderten Erwerbsangebot festgelegt. Die dauerhafte Lizenz berechtigt zur vertragsgemäßen zeitlich unbeschränkten Nutzung des erworbenen Softwarestands. Eine fortlaufende Pflege, spätere Versionsanpassungen und von APPURION betriebene Dienste sind nicht allein aufgrund dieses Erwerbs enthalten und werden für einen Weiterbezug gesondert vereinbart. Gesetzliche Mängelrechte und zwingende Pflichten bleiben unberührt. Vor dem Erwerb werden notwendige externe Lizenzen, technische Abhängigkeiten und gesonderte Betriebsleistungen offengelegt, damit der vereinbarte Weiterbetrieb tatsächlich möglich ist. Eine Übertragung ausschließlicher Rechte oder eine Herausgabe des gesamten Produktquellcodes ist nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet. Aus dem Erwerb folgt weder automatisch eine Kündigung des Abonnements noch eine doppelte Vergütung derselben Nutzungsüberlassung; Zeitpunkt und Abrechnung des Übergangs werden in der Erwerbsvereinbarung festgelegt.

(11) Nach Ende des Abonnements der Standardsoftware endet die Berechtigung zur weiteren Nutzung der ausschließlich laufzeitgebunden lizenzierten Produktsoftware, sofern bis dahin keine dauerhaften oder sonstigen fortbestehenden Nutzungsrechte erworben wurden. APPURION deaktiviert die davon betroffenen App-Funktionen und Dienste nach Wirksamwerden der Beendigung unter Beachtung vereinbarter Weiterbetriebsrechte sowie gesetzlicher Übergangs- und Wechselpflichten. Dauerhaft erworbene Rechte an der Produktsoftware und endgültig eingeräumte Rechte an Individualanteilen bleiben bestehen. Rechte an Individualanteilen allein berechtigen nicht zur weiteren Nutzung fremder oder ausschließlich laufzeitgebundener Produktbestandteile. Datenherausgabe, Löschung und Anbieterwechsel richten sich nach Abschnitt A.XI und Abschnitt C.V.

(12) Gesetzlich oder nach dem vereinbarten Bereitstellungsmodell geschuldete Erhaltung der Nutzbarkeit und Mängelbeseitigung bleiben von der Abgrenzung einzelner Pflege- oder Supportleistungen unberührt. Eine wesentliche Reduzierung vereinbarter Funktionen oder eine Preisänderung wird durch diese AGB nicht einseitig gestattet. Servicezeiten und Reaktionszeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot; sie werden durch die Pflegepflicht allein nicht als ständige Rufbereitschaft zugesagt.

B.III Beratung Optimierung und sonstige Dienstleistungen

(1) Dieser Abschnitt gilt für beauftragte Beratungs-, Analyse- und Optimierungsleistungen sowie sonstige vereinbarte Dienstleistungen. APPURION schuldet die vereinbarten Tätigkeiten und Ergebnisse; die Einordnung nach Abschnitt A.II Absatz 4 bleibt maßgeblich. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere Umsatz, Downloads, Ranking oder Conversion-Rate, wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

(2) Analysen beziehen sich auf den vereinbarten Umfang und Zeitraum sowie die verfügbaren Daten. Wesentliche erkennbare Datenlücken, Annahmen und Einschränkungen werden offengelegt. Eine technische Umsetzung von Empfehlungen ist nur enthalten, soweit sie beauftragt wurde.

C Ergänzende Leistungen

C.I Hardwarelieferung und Gerätekonfiguration

(1) Hardware und Zubehör werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geliefert. Modell, Anzahl, Ausstattung, Zustand, Lieferumfang, Lieferort und Versandkosten ergeben sich aus dem Auftrag. Lieferpflichten, Gefahrübergang und Annahmeverzug richten sich nach der Vereinbarung und dem Gesetz. Ein vereinbarter Erfolg aus Installation oder Inbetriebnahme bleibt maßgeblich.

(2) Installation, Kiosk-Konfiguration, Geräteverwaltung und Inbetriebnahme gehören nur im vereinbarten Umfang zum Auftrag. Soll eine funktionsfähige Gesamtlösung aus Geräten und Software geliefert werden, bleibt diese geschuldet; getrennte Angebotspositionen beschränken das Gesamtversprechen nicht. Gerätekonten, Entsperrung, Neustartverhalten und Zuständigkeiten für Geräteverwaltung werden bei Bedarf konkretisiert.

(3) Laufende Geräteverwaltung, MDM-Lizenzen, Fernwartung, Updates und Austauschservice sind nur im vereinbarten Umfang enthalten. Gesetzliche und bereits übernommene Pflichten bleiben unberührt.
(4) Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Zahlung ihres jeweiligen Kaufpreises Eigentum von APPURION. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware informiert der Auftraggeber APPURION unverzüglich. Rücknahme und Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Sicherung sämtlicher sonstiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung wird nicht vereinbart.

(5) Gesetzliche Mängelrechte gegenüber APPURION bleiben bestehen. Herstellergarantien gelten zusätzlich nach ihren Bedingungen. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB gelten ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; sie werden nicht allein durch den Unternehmerstatus begründet.

C.II Individuell vereinbarte Hosting und Betriebsleistungen

(1) Hosting über die ausdrücklich vereinbarten Betriebsbestandteile einer Lösung auf Basis von Standardsoftware nach Abschnitt B.II hinaus wird ausschließlich auf Grundlage eines ausdrücklichen Individualangebots erbracht. Das jeweilige Angebot legt die betriebenen Systeme, Infrastruktur, Datenregion, Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit und Zuständigkeiten fest. Aus einem Entwicklungsauftrag oder dem Betrieb einzelner APPURION-Dienste allein folgt keine Pflicht zum Betrieb des gesamten Shopsystems oder der übrigen Kundeninfrastruktur.

(2) APPURION darf geeignete Infrastrukturpartner einsetzen und bleibt für die eigenen Vertragspflichten verantwortlich. Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Ein kundeneigener Infrastrukturvertrag begründet für sich allein keine darüber hinausgehende Leistungspflicht von APPURION.

(3) Das Individualangebot legt fest, wer Betriebssysteme und Anwendungen administriert, Sicherheitsupdates einspielt, Systeme überwacht, Daten sichert und Wiederherstellungen durchführt. Vereinbarte Sicherungen werden nach Umfang, Intervall, Aufbewahrung, Speicherort und Wiederherstellungsverfahren beschrieben. Aus der bloßen Hostingbereitstellung folgt keine umfassende Betreuung sämtlicher Anwendungen; übernommene und gesetzliche Pflichten bleiben bestehen.

(4) Die Parteien benennen bei Bedarf Sicherheitskontakte und informieren einander unverzüglich über erhebliche, für die andere Partei relevante Sicherheitsvorfälle und Schwachstellen im vereinbarten Leistungsbereich. Gesetzliche Melde-, Informations- und Sicherheitsverpflichtungen, insbesondere nach Datenschutz- und anwendbarem Produktsicherheitsrecht, erfüllt jede Partei in ihrer jeweiligen Rolle. Diese Pflichten werden nicht von einer zusätzlichen Supportbuchung abhängig gemacht.

(5) Bei Hardware- oder Softwareprodukten mit besonderen gesetzlichen Hersteller-, Importeur- oder Händlerpflichten werden die Rollen und erforderlichen Mitwirkungen auftragsbezogen dokumentiert. Gesetzliche Verantwortlichkeiten können durch eine bloße Bezeichnung im Vertrag nicht aufgehoben werden. Übergabe, Löschung und gegebenenfalls Anbieterwechsel richten sich nach Abschnitt A.XI und Abschnitt C.V.

C.III Wartung Pflege und Support

(1) Zusätzliche Wartung, Support, Monitoring und fortlaufende Anpassungen werden im ausdrücklich vereinbarten Umfang erbracht. Die im Abonnement der Standardsoftware bereits enthaltenen Leistungen nach Abschnitt B.II bleiben unabhängig von einer gesonderten Beauftragung geschuldet. Servicezeiten, Meldewege, Prioritäten, Reaktionszeiten und etwaige Wiederherstellungs- oder Verfügbarkeitszusagen ergeben sich aus der Leistungsvereinbarung. Eine Reaktionszeit ist ohne entsprechende Zusage keine garantierte Behebungszeit. Gesetzliche Mängel- und Erhaltungspflichten bleiben unberührt.

(2) Ein Entwicklungsauftrag begründet allein keinen zusätzlichen laufenden Betreuungsvertrag. Ebenso werden durch diesen Abschnitt keine pauschalen Verfügbarkeits-, Managed-Service- oder Rufbereitschaftszusagen begründet. Bereits übernommene Erhaltungs-, Mängelbeseitigungs- und sonstige gesetzliche oder vertragliche Pflichten werden hierdurch nicht eingeschränkt.

C.IV Zusätzliche Migrationen Schulungen und Unterstützung

(1) Zusätzliche Migrationen, Schulungen und Unterstützungsleistungen werden gesondert vereinbart, soweit sie nicht bereits geschuldet sind. Notwendige gesetzliche Übergabe-, Wechsel- und Unterstützungspflichten werden nicht durch eine gesonderte Vergütungsforderung ausgeschlossen. Für erfasste Datenverarbeitungsdienste gilt ergänzend Abschnitt C.V.

C.V Wechsel bei Datenverarbeitungsdiensten

(1) Dieser Unterabschnitt gilt, soweit APPURION im konkreten Vertrag Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes im Sinne von Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ist. Er begründet keine allgemeine Hostingpflicht. Gesetzlich zulässige Ausnahmen, insbesondere für bestimmte kundenspezifische Dienste nach Art. 31, werden vor Vertragsschluss konkret benannt und erläutert. Ein Individualangebot oder eine individuelle Softwareentwicklung allein begründet keine pauschale Ausnahme.

(2) Der Auftraggeber kann einen Wechsel zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart, eine Übertragung auf eigene IKT-Infrastruktur oder die Löschung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Beendigung des Dienstes verlangen. Die Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang des Verlangens; eine vereinbarte kürzere Frist bleibt maßgeblich. Bis zu deren Ablauf teilt der Auftraggeber die gewählte Maßnahme und die erforderlichen Angaben zum Zielanbieter oder zur Zielinfrastruktur mit.

(3) Nach Ablauf der Ankündigungsfrist wird der Wechsel unverzüglich innerhalb eines Übergangszeitraums von höchstens 30 Kalendertagen vollzogen. Währenddessen bleibt der Dienstleistungsvertrag bestehen. APPURION unterstützt den Auftraggeber und von ihm autorisierte Dritte angemessen, gewährleistet die erforderliche Kontinuität der vereinbarten Dienste und wahrt die Datensicherheit. Bekannte Risiken für den fortlaufenden Betrieb werden mitgeteilt.

(4) Ist der maximale Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, informiert APPURION innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Beantragung des Wechsels mit nachvollziehbarer Begründung und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Die Kontinuität des Dienstes wird auch während dieses Zeitraums sichergestellt. Der Auftraggeber kann den Übergangszeitraum einmal um einen für seine Zwecke angemesseneren Zeitraum verlängern und teilt dies APPURION rechtzeitig mit.

(5) Der Vertrag über den betroffenen Dienst gilt nach erfolgreichem Wechsel als beendet; APPURION unterrichtet den Auftraggeber über die Beendigung. Verlangt der Auftraggeber statt eines Wechsels die Löschung nach Beendigung des Dienstes, gilt der Vertrag mit Ablauf der maßgeblichen Ankündigungsfrist als beendet; APPURION bestätigt dies. Eine frühere wirksame Beendigung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(6) Nach Ende des Übergangszeitraums bleiben die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte mindestens 30 Kalendertage abrufbar. Nach erfolgreichem Wechsel werden sie nach Ablauf dieses Abrufzeitraums oder eines vereinbarten späteren Zeitpunkts vollständig gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Gesetzlich aufzubewahrende Daten werden auf den erforderlichen Umfang beschränkt, gesperrt und nach Fristablauf gelöscht. Ein gesondertes Löschverlangen wird nach den geltenden gesetzlichen Anforderungen umgesetzt.

(7) Die vor Vertragsschluss bereitgestellte dienstbezogene Leistungsanlage enthält eine vollständige Liste der exportierbaren Daten- und Vermögenswertkategorien, zulässiger ausgeschlossener interner Datenkategorien sowie Angaben zu Exportwegen, Datenformaten und bekannten technischen Grenzen. Sie nennt den Verweis auf das aktuelle Online-Register zu Datenstrukturen, Formaten, Standards und Interoperabilitätsspezifikationen sowie die nach Art. 28 erforderlichen Informationsseiten zu Infrastruktur-Gerichtsbarkeit und Schutzmaßnahmen. Ausschlüsse dürfen den gesetzlich geschützten Wechsel nicht behindern. Geschützter Produktquellcode ist nicht allein wegen des Wechselrechts herauszugeben; eigenständige Ansprüche nach Abschnitt B.I.4 bleiben bestehen.

(8) Wechselentgelte werden nur erhoben, wenn und soweit sie gesetzlich zulässig, vor Vertragsschluss transparent benannt und vereinbart sind. Soweit Art. 29 gilt, dürfen sie bis zum 11. Januar 2027 die unmittelbar wechselbezogenen Kosten nicht übersteigen; ab dem 12. Januar 2027 werden keine Wechselentgelte erhoben. Zulässige Standarddienstentgelte während der fortbestehenden Vertragsdauer bleiben bestehen. Etwaige Entgelte wegen vorzeitiger Beendigung setzen eine gesonderte wirksame Vereinbarung voraus und dürfen kein unzulässiges Wechselhindernis schaffen.

(9) Technische Unterstützung, Schnittstellen, Datenexport und gegebenenfalls Funktionsäquivalenz werden entsprechend der jeweils einschlägigen gesetzlichen Dienstart geschuldet. Die Parteien arbeiten für einen sicheren und wirksamen Wechsel nach Treu und Glauben zusammen. APPURION muss keine fremden Dienste neu entwickeln oder fremde Infrastruktur betreiben, soweit dies nicht gesondert geschuldet ist. Zwingende gesetzliche Pflichten bleiben maßgeblich.